Suche

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 03.10.2023

§1 Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage aller Verträge zwischen Tomax Eventtechnik & -management, Tom Albrecht, Beethovenring 2, 55283 Nierstein (nachfolgend Vermieter genannt) und seinen Kunden (nachfolgend Mieter genannt).
Andere AGB, besonders die des Mieters, haben keine Gültigkeit.

§2 Schriftform und Wahrung der Schriftform
Jegliche Vereinbarungen, welche abweichend oder zusätzlich zu den hier genannten getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Die Schriftform wird durch folgende Kommunikationsmöglichkeiten gewahrt: Brief, Fax, E-Mail und WhatsApp Messenger. Mündliche Vereinbarungen und Absprachen haben demnach keine Gültigkeit.

§3 Angebote
Alle Angebote des Vermieters sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend. Angebote bedürfen der Schriftform.

§4 Beauftragung und Auftragsbestätigung
Wird durch den Mieter auf Grundlage eines Angebotes der Auftrag zur Durchführung erteilt, so ist dies als eine verbindliche Anfrage des Mieters an den Vermieter zu werten. Erst nach Bestätigung des Auftrages durch den Vermieter kommt ein verbindlicher Vertrag zustande. Sowohl die Beauftragung durch den Mieter, als auch die Auftragsbestätigung durch den Vermieter, bedürfen der Schriftform.

§5 Stornierungsbedingungen
Der Mieter hat jederzeit das Recht den Vertrag zu stornieren. Bei einer Stornierung ab 14 Tage vor Projektbeginn wird jedoch eine Teilvergütung fällig, welche einem prozentualen Anteil der in der Auftragsbestätigung aufgeführten Gesamtsumme entspricht. Die Anteile und Zeiträume gehen aus der folgenden Auflistung hervor:
– Stornierung zwischen 14 und 8 Tagen vor Projektbeginn: 25% der Auftragssumme
– Stornierung zwischen 7 und 4 Tagen vor Projektbeginn: 50% der Auftragssumme
– Stornierung zwischen 3 und 2 Tagen vor Projektbeginn: 75% der Auftragssumme
Bei einer Stornierung in einem Zeitraum von weniger als 2 Tagen bis zum Projektbeginn wird die volle in der Auftragsbestätigung aufgeführte Gesamtsumme fällig.
Maßgeblich für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Eingang dieser beim Vermieter.
Die Stornierung bedarf der Schriftform.

§6 Zahlung
Die Zahlung erfolgt nach der im Angebot und in der Auftragsbestätigung genannten Zahlungsart. Grundsätzlich wird die Rechnung per Email an die vom Mieter genannte Email-Adresse oder dem bis zur Rechnungsstellung üblichen Kommunikationsweg übermittelt.

§7 Materialvermietung
1. Wurde kein Transport vereinbart, so hat der Mieter das Material nach Terminvereinbarung am Lager des Vermieters (Beethovenring 2, 55283 Nierstein) abzuholen und zurückzuliefern.

2. Der Mieter ist dazu verpflichtet das Material bei der Abholung bzw. der Anlieferung umgehend auf den einwandfreien Zustand hin zu überprüfen und etwaige Auffälligkeiten zu melden. Tut er dies nicht, so gilt das Material als einwandfrei übergeben.

3. Der Mieter ist dazu verpflichtet, das gemietete Material pfleglich zu behandeln und hat dafür Sorge zu tragen, dass das Material entsprechend aller geltenden Gesetze und Vorschriften genutzt wird.

§8 Berechnung des Mietzeitfaktors
1. Bei der Berechnung des Mietzeitfaktors werden grundsätzlich alle Tage des Mietzeitraums berücksichtigt. Innerhalb des Mietzeitraums wird zwischen Einsatztagen und Lagertagen differenziert. Einsatztage sind dabei Tage, an welchen das Material eingesetzt, aufgebaut oder abgebaut wird. Lagertage sind Tage, an welchen das Material aus logistischen Gründen schon bzw. noch gemietet wurde, das Material aber für die Produktion selbst verzichtbar wäre.

2. Folgende Werte werden bei der Berechnung des Mietzeitfaktors angenommen:
– Einsatztag: Faktor 1,0
– Lagertag: Faktor 0,1

3. Bei Langzeitmieten wird eine entsprechende Anpassung des Mietzeitfaktors zu Gunsten des Mieters vorgenommen.

§9 Haftung
Ab der Übergabe des Materials an den Mieter bis zur Rücknahme durch den Vermieter haftet der Mieter für durch ihn selbst oder Dritte verursachte Schäden an dem vermieteten Material in vollem Umfang.
Bei reparablen Schäden wird dem Mieter die Reparatur durch einen auf den entsprechenden Defekt spezialisierten Fachbetrieb in Rechnung gestellt. Bei einem Totalschaden, bei Verlust oder bei Diebstahl wird dem Mieter der entsprechende Wiederbeschaffungswert des Artikels in Rechnung gestellt. Sollte es nicht möglich sein den Artikel zu beschaffen, so wird der Wert eines vergleichbaren Artikels herangezogen.

§10 Reinigungskosten
Werden durch den Vermieter bei der Rückgabe des Materials starke Verschmutzungen des Materials festgestellt, so behält sich der Vermieter vor, dem Mieter die Reinigungskosten in Rechnung zu stellen.

§11 Personaldienstleistungen
1. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass das Personal des Vermieters während der Arbeitszeit kostenfrei und angemessen verpflegt wird. Dafür werden unter anderem anti-alkoholische Getränke in ausreichender Menge durch den Mieter zur Verfügung gestellt.

2. Sollte keine Verpflegung durch den Mieter stattfinden, so behält sich der Vermieter vor, die Verpflegungskosten entsprechend der folgenden Auflistung in Rechnung zu stellen:
– Arbeitszeit unter 6 Stunden: 14€ pro Person und Tag
– Arbeitszeit über 6 Stunden: 28€ pro Person und Tag

3. Bei der Leistungserbringung an einem Ort, von der aus eine Heimreise nicht möglich oder nicht zumutbar ist, oder die Arbeitszeiten dies verhindern, hat der Mieter für eine kostenfreie Unterbringung des Personals in einem Hotel zu sorgen. Dieses Hotel muss mindestens dem 3-Sterne Standard entsprechen. Die Reise von der Arbeitsstelle in das Hotel und zurück ist durch den Mieter zu organisieren und zu zahlen.

4. Wenn nicht anders vereinbart, so wird das Personal des Vermieters nach dem in der Auftragsbestätigung genannten Tagessatz vergütet. Dieser Tagessatz bezieht sich auf einen 9+1 Stunden Arbeitstag, sprich 9 Stunden Arbeitszeit bei 1 Stunde Pausenzeit.
Wird diese Zeit auf Wunsch des Mieters überschritten, so werden die zusätzlichen Stunden als Überstunden berechnet. Die Kosten einer Überstunde werden wie folgt berechnet:
Vereinbarter Tagessatz ÷ 10 + 6€

5. Bei An- und Abreisen, welche je eine Dauer von 30 Minuten überschreiten, gilt je die Reisezeit abzüglich der 30 Minuten als Arbeitszeit. Dies gilt auch für An- und Abreisen von Hotels entsprechend §11 Absatz 3.